Kontakt
Bei uns sind Sie genau richtig – wir freuen uns auf Ihren Anruf, Ihre Nachricht oder Ihren Besuch!



Personal und Ausbildung
Johanna Beckurts-Othmer
Tel. 05021 / 9180 – 29
johanna.beckurts-othmer@niku-kunststoffe.de
Christine Wecker
Tel. 05021 / 9180 – 33
christine.wecker@niku-kunststoffe.de
Einkauf
Buchhaltung
Suat Gayip
Tel. 05021 / 9180 – 17
Fax 05021 / 9180 – 23
suat.gayip@niku-kunststoffe.de
Verkauf
Werner Wilms
Tel. 05021 / 9180 – 14
Fax 05021 / 9180 – 25
Logistik
Thomas Nobbmann
Tel. 05021 / 9180 – 19
Fax 05021 / 9180 – 24
Geschäftsführung
Johanna Beckurts-Othmer
und Dietrich Othmer
Tel. 05021 / 9180 – 0

Aus datenschutzrechtlichen Gründen benötigt Google Maps Ihre Einwilligung um geladen zu werden. Mehr Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der NIKU GmbH
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ungeachtet der Tatsache, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
- Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls aber in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Unsere AVB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss und Form von Erklärungen
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ergibt sich aus der Bestellung nichts anderes, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
III. Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
- Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
- Preise für Formen beinhalten Bemusterungskosten, nicht jedoch Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen. Begehrt der Käufer eine Änderung der Formen trotz vertragsgemäßer Leistung, sind die zur Umsetzung der Änderungen erforderlichen Kosten ebenfalls nicht im vereinbarten Preis enthalten.
IV. Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
- Die Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht jedoch bevor der Käufer seine Pflichten, beispielsweise Übermittlung notwendiger Unterlagen, Bereitstellung von Materialien oder Leistung vereinbarter Anzahlungen, erfüllt.
- Ereignisse höherer Gewalt beim Verkäufer oder seinen Lieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Verkäufer nicht zu vertreten sind. Der Verkäufer wird den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Verkäufer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits bestehende Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bei der vorherigen Nachfristsetzung die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf angedroht hat.
- Die Rechte des Käufers gem. Ziffer VIII. dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Sendung wird vom Verkäufer auf Wunsch des Käufers in Textform auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Schadenspauschale beträgt insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VI. Materialbeistellungen
- Werden Materialien vom Käufer auf dessen Wunsch beigestellt, so sind sie auf dessen Kosten und Gefahr rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern. Die beigestellten Materialien sind produktionsbedingt mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% des rechnerischen Materialbedarfs bereitzustellen.
- Liefert der Käufer die Materialien nicht rechtzeitig, nicht entsprechend vereinbarter Spezifikation oder nicht mit angemessenem Mengenzuschlag, liegt darin eine unterlassene Mitwirkungshandlung mit den Rechtsfolgen gemäß Ziffer V.3. dieser AVB.
VII. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
- Wenn der Verkäufer Eigentümer der zur Produktion dienenden Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet, solange der Käufer seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers.
- Wenn der Käufer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Verkäufer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Käufer alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Bis zur Abnahme der vereinbarten Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraumes ist der Verkäufer zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt und zur Aufbewahrung verpflichtet. Der Verkäufer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know how-Transfer hat der Verkäufer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
- Kosten für Wartung und Versicherung käufereigener Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer VII.2. trägt der Käufer. Die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers erlischt, wenn der Käufer nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Käufers an diesen zurückzugeben.
VIII. Gewährleistung
- Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
- Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Minderung erklären.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen IX. und X.
IX. Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
X. Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Unberührt bleiben die Vorschriften § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie weitere gesetzliche Sonderregeln zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer IX. 2. Satz 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Zahlungsbedingungen
- Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Käufers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Verkäufer sind alle bis dahin für die Ausführung des ursprünglichen Auftrags angefallenen Kosten zu erstatten. Für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
XII. Schutzrechte
- Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Verkäufer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
- Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Verkäufers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden.
XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Nienburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer gem. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.